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Keutschachersee Allgemeines VO
RICHTLINIEN für die Handhabung des Landschaftsschutzes im Bereiche des
KEUTSCHACHER SEES
§1
Allgemeines
Bei der Erteilung von Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz zur
1. a) Errichtung von Einbauten in den KeutschacherSee,
b) Vornahme von Anschüttungen in den Keutschacher See,
c) Verankerung floßartiger Anlagen im KeutschacherSee
und zur
2. a) Errichtung von Ufermauern,
b) Anschüttung von sumpfigen oder moorigen Grundstücken,
c) Errichtung von Entwässerungsanlagen,
d) Errichtung von Einfriedungen
in den im Landschaftsschutzgebiet "Keutschacher See-Tal" gelegenen Uferbereichen des
Keutschacher Sees,
sind in Durchführung des Landschaftsschutzgesetzes, LGBI. Nr. 49/1969, und der Verordnung
der Landesregierung, LGBI. Nr. 74/1970, nachfolgende Bestimmungen zu beachten.
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