Keutschachersee Schutz 2.Teil

Keutschachersee

§ 2
Bewilligungspflicht
Im Landschaftsschutzgebiet bedarf einer Bewilligung
1. die Errichtung von Gebäuden in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht;
2. die Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nicht auf das Innere bezieht, in
Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht;
3. die Errichtung von
a) Mauern, ausgenommen solche, die unter die Bestimmung des § 2 der Kärntner Bauordnung
fallen,
b) gemauerten und betonierten Gerinnen,
c) Siloanlagen und oberirdischen Kläranlagen,
d) Flugdächern und Unterständen,
e) Aussichtstürmen und-warten;
4. die Anschüttung von Sumpf- oder Moorböden;
5. die Vornahme von Anschüttungen in Gewässer;
6. die Errichtung von Entwässerungsanlagen;
7. die Errichtung von Einfriedungen, soweit sie nicht Weidezwecken oder dem Schutz
forstlicher Jungkulturen dienen;
8. die Errichtung von Freileitungen.
§ 3
Behörden
(1) Die Bewilligung von Vorhaben nach § 2 obliegt — unbeschadet des Abs. 2 — der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung von
a) Freileitungen nach dem Starkstromwegegesetz,
b) Freileitungen nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz,
c) sonstigen Vorhaben nach § 2, die sich über den räumlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde
hinaus erstrecken,
obliegt der Landesregierung.
§ 4
Übertretungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 des
Landschaftsschutzgesetzes bestraft.

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