Keutschachersee

Keutschachersee Flächen VO 2.Teil

§2
Flächenwidmungsplan
( § 11 Abs. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1970)
(1) Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz für Vorhaben nach § 1 Z. 1
lit. a und b sowie Z. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn die geplante Maßnahme mit der
konkreten Widmung (Planzeichenverordnung, LGBI. Nr. 134/1970) des Uferbereiches
übereinstimmt.
(2) Eine solche Übereinstimmung ist dann gegeben, wenn der Uferbereich als
a) Bauland
b) Grünland - Badeanlage (Badeanlage allgemein, Kabinenbauten für Bäder. Liegewiese
für Bäder, Badeplätze ohne Kabinenbauten u.a.) oder als
c) Grünland - Campingplatz
festgelegt ist.
-28-
§ 3
Bewilligungen
(§ 5 Landschaftsschutzgesetz)
(1) Trotz Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan ist die Bewilligung zu versagen,
wenn
1. durch das Vorhaben das Landschaftsbild verunstaltet,
2. der Charakter der Landschaft oder
3. das Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur beeinträchtigt würde und wenn das Interesse
an den Erfordernissen des Gemeinwohles nicht gewichtiger ist als das Interesse an der Bewahrung
der Natur vor störenden Einflüssen.
(2) Durch Auflagen ist zu bewirken, daß nachteilige Folgen möglichst gering gehalten
werden.
§4
Einbauten in den See
( § 2 lit. a Landschaftsschutzgesetz)
(1) Einbauten in den See sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 2 und 3 -
nur als Badestege nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 zulässig.
(2) Badestege dürfen nur insoweit errichtet werden, als die Uferverhältnisse dies zur
Ermöglichung eines der Widmung entsprechenden Badebetriebes erfordern.
(3) Die Fläche der Badestege, die im Zusammenhang mit einem allgemein zugänglichen
Bad errichtet werden, darf
9 9
a) bis 2500 m gewidmeter Badefläche ( § 2 lit. b) pro 100 m Badefläche bis zu 3,0 m,
b) bis 5000 m gewidmeter Badefläche für die ersten 2500 m pro 100 m2 Badefläche bis
2 2 2
zu 3,o m und darüberhinaus pro 100 m Badefläche bis zu 2,5 m ,
9 9
c) bis zu 10.000 m aewidmeter Badefläche für die ersten 5000 m wie lit. b und darübery
9
hinaus pro 100 m Badefläche bis zu 2,0 m ,
9 9
d) bei über 10.000 m gewidmeter Badefiäche für die ersten 10.000 m wie lit. c) und darüberhinaus
pro 100 m Badefläche bis zu 1 m betragen.
(4) Die Fläche der Badestege, die im Zusammenhang mit einem Campingplatz errich-
9
tet werden, darf pro 100 Campinggästen bis zu 15 m betragen.
(5) Die Fläche der Badestege, die im Zusammenhang mit einem konzessionierten Beherbungsbetrieb
errichtet werden, darf
2 2
a) bis 200 m gewidmeter Badefläche bis zu 5 m ,
b) " 500 m2 " " " " 7 m2 und
9 99
c) bei über 500 m gewidmeter Badefläche für die ersten 500 m 7 m und darüberhinaus
pro 100 m2 Badefläche 1,0 m2 betragen.
2 2
(6) Die Fläche sonstiger Badestege darf pro 100 m gewidmeter Badefläche bis zu 3 m ,
insgesamt jedoch nicht mehr als 5 m2, betragen.
(7) Die Badestege dürfen nicht mehr als 60 cm über dem mittleren ruhenden Wasserspiegel
hinausragen.
-29-
§5
Vornahme von Anschüttungen in den See
( § 2 Z. 5 der Verordnung LGBI. Nr. 74/1970)
Die Vornahme von Ausschüttungen in den See ist nur im Zusammenhang mit der
Errichtung von Kinderbadeplätzen für allgemein zugängliche Bäder oder Campingplätze
und nur in unumgänglich notwendigem Ausmaß zulässig.
§6
Verankerung floßartiger Anlagen im See
( § 2 lit. b des Landschaftsschutzgesetzes )
Die Verankerung floßartiger Anlagen ist unzulässig.
§7
Errichtung von Ufermauern
( § 2 Z. 3 lit. a der Verordnung LGBI. Nr. 74/1970)
Die Errichtung von Ufermauern ist unzulässig.
§8
Anschüttung von Sumpf- oder Moorböden
( § 2 Z. 4, der Verordnung LGBI. Nr. 74/1970 )
Die Anschüttung von Sumpf- oder Moorböden darf nur im Zusammenhang mit der
Errichtung von allgemein zugänglichen Bädern oder Campingplätzen und nur in unumgänglich
notwendigem Ausmaß durchgeführt werden.
§9
Errichtung von Entwässerungsanlagen
( § 2 Z. 6 der Verordnung LGBI. Nr. 74/1970)
Die Errichtung von Entwässerungsanlagen ist unzulässig.
§ 10
Errichtung von Einfriedungen
( § 2 Z. 7 der Verordnung LGBI. Nr. 74/1970)
Einfriedungen dürfen nicht höher sein als 1,0 m, und nicht mit Stacheldraht abgeschlossen
werden.
Klagenfurt, am 8. Juli 1971

Home